AGB

  1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebammen Breuer und Partnerinnen PartG, Hebamme Sigrid Böhle, Hebamme Nicole Breuer, Hebamme Ines Pantle, Hebamme Angela Tremmel und der Leistungsempfängerin.

 

  1. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Hebammen und der Leistungsempfängerin sind privat-rechtlicher Natur.

 

  1. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

 

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung von Baden-Württemberg.

 

(3) Nicht Gegenstand der Vereinbarung sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzt*innen bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzt*innen oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

 

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

 

  1. Wahlleistungen

(1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

  1. a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
  • Laboruntersuchungen
  • Akupunktur
  • Psychologische Beratungen
  • Sonderkurse

 

  1. b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag und der 12. Woche nach der Geburt
  • mehr als 8 Kontakte (persönlich oder telefonisch) nach der 12. Woche nach der Geburt
  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

 

(2) Die Hebamme/Hebammengemeinschaft verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

 

  1. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet das Hebammenhaus die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

 

(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebammen nach Nr. 3 dieser AGB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

 

(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebammen nach diesen AGB verpflichtet.

Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

 

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.

 

(5) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit den Hebammen vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

 

  1. Anmeldung und Zustandekommen des Vertrags

(1) Die Anmeldung zu Kursen im Hebammenhaus erfolgt i. d. R. über die Homepage des Hebammenhauses. Sie kann auch schriftlich, telefonisch oder persönlich erfolgen. Die Möglichkeit der Teilnahme am Kurs besteht erst nach Erhalt der Anmeldebestätigung, die i. d. R. per E-Mail versandt wird.

 

(2) Das Vertragsverhältnis mit dem Hebammenhaus kommt erst dann rechtswirksam zustande, wenn das Hebammenhaus/die Hebamme einen freien Kursplatz bestätigt hat, die evtl. anfallende Kursgebühr überwiesen wurde und eine Anmeldebestätigung versendet wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die festgelegte Mindestteilnehmer*innenzahl zum Kursbeginn erreicht wurde.

 

(3) Bei Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskursen, die direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden, werden Kursstunden, an der die Teilnehmerin nicht anwesend war, der Teilnehmerin privat in Rechnung gestellt. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgte.

Bei Kursen, die nicht mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden, sondern mit der Teilnehmer*in (z.B. Babymassage) ist die Kursgebühr umgehend fällig und auf das angegebene Konto vor Kursbeginn laut Frist zu überweisen.

Die Nichtteilnahme an einem Kurs entbindet nicht von der Zahlung der Kursgebühr.

 

 

  1. Rücktritt, Erstattung von Kursgebühren, Verlegung von Kursterminen und Kursabsagen

(1) Müssen angekündigte Kurse durch das Hebammenhaus abgesagt werden (z.B. bei Nichterreichen der Mindestteilnehmer*innenzahl) werden die Teilnehmer*innen unverzüglich schriftlich oder telefonisch informiert. Bereits bezahlte Gebühren werden vollumfänglich zurückerstattet.

 

(2) Der Rücktritt der Teilnehmer*in von der Anmeldung ist bis 6 Wochen vor Kursbeginn möglich. Der Rücktritt muss in Textform erklärt werden. Bei einem rechtzeitigen Rücktritt bis spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn wird die volle Kursgebühr abzüglich einer Verwaltungspauschale von € 10,00 erstattet.

Bei einem Rücktritt bis spätestens 21 Tage vor Kursbeginn werden 50 % der Kursgebühren erstattet. Erfolgt der Rücktritt später als 21 Tage vor Kursbeginn ist die Gebührenerstattung (abzüglich einer Verwaltungspauschale von € 10,00) nur möglich, wenn sich eine Ersatzteilnehmer*in verbindlich anmeldet.

Ein Rücktritt nach Beginn des Kurses ist nicht möglich.

 

(3) Ein Anspruch auf Umbuchung in einen anderen Kurs besteht nicht. In Ausnahmefällen kann das Hebammenhaus eine Umbuchung zulassen. Dies zieht eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00 nach sich.

 

(4) Wenn ein gebuchter Kurs vom Hebammenhaus vor Kursbeginn verlegt werden muss, führt dies zu einem Sonderkündigungsrecht der Teilnehmer*innen binnen 7 Tagen. Das Verlegen von einzelnen Terminen im Kursverlauf hat kein Sonderkündigungsrecht oder Teilerstattung zur Folge. Falls ein Termin ausfällt oder verschoben werden muss, informiert die Kursleiterin die Teilnehmer*innen rechtzeitig und versucht, einen Ersatztermin anzubieten.

 

(5) Bei Nichterreichen der erforderlichen Mindestteilnehmer*innenzahl behält sich das Hebammenhaus vor, den Kurs bis eine Woche vor dem eigentlichen Kursbeginn abzusagen.

 

  1. Hausordnung

Es gilt folgende Hausordnung für das Hebammenhaus im Bottwartal:

  • In dem Hebammenhaus ist jede*r herzlich willkommen!
  • Personen mit Infektionszeichen dürfen das Hebammenhaus nicht betreten, sondern melden sich telefonisch.
  • Zu jedem Termin muss aus hygienischen Gründen ein großes Badehandtuch mitgebracht werden.
  • Im gesamten Hebammenhaus ist das Tragen von Straßenschuhen verboten. Gerne können rutschfeste Socken oder Hausschuhe mitgebracht werden.
  • Rauchen oder der Genuss anderer Suchtmittel ist im Hebammenhaus verboten.
  • Der Verzehr von Speisen und (auch heißen) Getränken erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für die mitgebrachten Kinder obliegt den Eltern.
  • Benutzte Windeln werden wieder nach Hause genommen.
  • Wir bitten darum, mit dem Inventar pfleglich umzugehen
  • Die Hinweise der Mitarbeiter*innen sind zu beachten

 

  1. Haftung

Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht  für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.

Die Haftung des Hebammenhauses für Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Hebammenhauses oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hebammenhauses beruhen.

 

 

  1. Schlussklausel

Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.